Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
GFK TECHNIK
§1 Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine
Gültigkeit.
§2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 3 Wochen durch Zusenden einer
Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird.
§3 Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden
nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise
entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so
hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
4. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind.
§4 Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung eventuell vom
Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unseres
Einflussbereiches liegen, sofern solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
3. Geraten wir mit unserer Lieferverpflichtung in Verzug, ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter
Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus.
§5 Gewährleistung
1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur
Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten sind wir vom Ersatz der Schadensfolgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig grosser Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
3. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in
der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine
Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
4.Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Inhabers soweit bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche
auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.
§6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei
vertagswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt ein Rücktritt vom
Vertrag.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur der Verarbeitung.
4. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so
hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§7 Reparaturarbeiten
1. Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umständen,
die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht werden.
2.Der entstandene und zu belegende Aufwand für die Fehlersuche wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein
Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete
Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der Kunde den vereinbarten Termin
schuldhaft versäumt oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
3. Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand vom Kunden
zu erstatten.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material sechs Monate.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat
insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur uns oder unserem Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der
Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, sind wir von der Mangelhaftung befreit.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.
|